Aktualisierung

Aktualisierung.

Neue europäische Datenschutzgrundverordnung.

Datenschutzkonzept sowie andere notwendige Vorgaben sind umgesetzt.

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Andreas W. Tautz - Business Guerilla Marketing und Coaching Andreas W. Tautz

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Anwendung bei für Kleine und mittelständische Unternehmen

Art. 30 Abs. 5 DSGVO

Um den Bürokratieaufwand für Kleine und mittelständische Unternehmen zur reduzieren wurde in der DSGVO folgende Erleichterung vorgesehen:

Art. 30 Abs. 5 DSGVO: „Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.

Das Unternehmen verfügt über einen Geschäftsführer / Inhaber, aber keine weiteren Angestellten. Es erfolgt KEINE regelmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten, auch nicht bei der Gehaltsabrechnung.

Die Datenschutz-Grundverordnung, VO (EU) 2016/679) enthält in den Art. 77 – 84 DSGVO (Kap. VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) eine grds. abschließende Regelung (Ausnahme. Art. 80 II DSGVO). Verstöße gegen die DS-GVO können daher nicht nach § 3a verfolgt werden.

Auch und gerade unter Geltung der DS-GVO ist es daher ausgeschlossen, mittels einer Anwendung des § 3a [UWG] auch Mitbewerbern iSd 8 III Nr. 1 [UWG] eine Anspruchsberechtigung und Klagebefugnis nach § 8 I [UWG] zuzusprechen

Die DSGVO schützt Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, den Schutz natürlicher Personen „als Menschen“.